Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen
Ute Neumann Immobilien Ute Neumann Immobilien München als Makler
und Kunde als Verbraucher
Gültigkeit
Mit der Verwendung des vorstehenden Angebotes erkennt der Nutzer die nachstehenden Bedingungen an. Als Verwendung gilt z. B. die Kontaktaufnahme wegen des angebotenen Objektes mit uns oder dem Eigentümer.
§ 1 Vertragsabschluss
Der Makler schuldet dem Kunden Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit, für welche der Kunde im Erfolgsfall die vereinbarte Provision zu zahlen hat. Der Maklervertrag kann zu notarieller Urkunde, schriftlich, mündlich, fernmündlich und durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.
§ 2 Kausalität
Wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachgewiesen hat und seiner Tätigkeit der Abschluss des Hauptvertrages in angemessenem Zeitabstand von grundsätzlich höchstens 1 Jahr folgt, ergibt sich daraus der Schluss auf den Ursachenzusammenhang zwischen beiden von selbst; der Kunde ist für eine etwaige Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs darlegungs- und beweisbelastet.
§ 3 Erweitere Provisionszahlungspflicht
Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Maklerprovision auch dann verpflichtet, wenn er mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt.
Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Kunde an dem abgeschlossenen Geschäft selbst weitgehend beteiligt ist oder wenn zwischen dem Kunden und dem Erwerber eine feste, auf Dauer angelegte, in der Regel familien- und gesellschaftsrechtliche Bindung besteht.
§ 4 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben.
Ein Ersatzgeschäft liegt auch vor, wenn der Kunde kauft statt zu mieten oder pachten und umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig ist im Sinn des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs der wirtschaftlichen Identität.
Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zu entrichten.
§ 5 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden.
§ 6 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem Dritten stammen und von ihm, dem Makler, weder auf ihre Richtigkeit noch auf ihre Vollständigkeit überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 7 Informationspflicht und Vollmachterteilung
Der Kunde (Auftraggeber als Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Käufers bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch die Maklertätigkeit veranlasst wurde.
Der Kunde erteilt hiermit Ute Neumann Immobilien München Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
§ 8 Individualvereinbarungen
Den Vertragsparteien ist es freigestellt, abweichende Vereinbarungen im Rahmen des gesetzlich Möglichen und Zulässigen in folgenden beispielhaften Einzelklauseln auszuhandeln:
§ 9 Aufwendungsersatz
Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler Ute Neumann Immobilien München, die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z. B. Exposékosten, Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.
§ 10 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert. Der Makler haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei.
§ 11 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 12 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz in München vereinbart.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.